Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Vertragspartner ein Anspruch auf Ersatz der Kosten zustehen kann, die ihm entstanden sind, weil er entgegen der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes in Deutschland vor einem US-amerikanischen Gericht verklagt worden ist.

In dem vorliegenden Fall sei die Vereinbarung des Gerichtsstands in Bonn und der Geltung deutschen Rechts dahini auszulegen, dass die Parteien verpflichtet sind, Klagen aus dem Vertrag nur in diesem Gerichtsstand zu erheben und widrigenfalls - jedenfalls soweit das angerufene Gericht, wie der District Court, seine Unzuständigkeit erkann hat - der anderen Partei die dadurch entstandenen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung zu erstatten.

Die Parteien hätten mit der Vereinbarung ihr Interesse zum Ausdruck gebracht, Rechtsstreitigkeiten sowohl in materiell-rechtlicher als auch in prozessualer Hinsicht planbar zu machen. Sie wollten Rechtssicherheit schaffen und (auch wirtschaftliche) Prozessrisiken berechenbar machen. Ein nachträgliches "forum shopping" durch eine Vertragspartei sollte gerade verhindert werden.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 134/2019 vom 17. Oktober 2019 zum Urteil vom 17. Oktober 2019, Az. III ZR 42/19