Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat den Eilantrag eines Grundstückseigentümers der Stadt Offenbach am Main, in dem dieser sich gegen die Erhöhung der Grundsteuer für sein Grundstück wandte, abgelehnt.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das den Gemeinden verfassungsrechtlich garantierte Recht, Grundsteuern zu erheben, der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden diene. Es ermögliche ihnen, Unterschiede in der Belastung und in der Ergiebigkeit der zugewiesenen Steuerquellen auszugleichen. Bei der Ausübung des Hebesatzrechts stehe den Gemeinden im Rahmen ihres verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrechtes ein weiter, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum zu.

Die Stadt Offenbach a.M. habe diesen Ermessensspielraum nicht überschritten. Sie habe dargelegt, dass die Grundsteuererhöhung aufgrund langjähriger sozialer Lasten erforderlich gewesen sei, um ihre finanzielle Leistungsfähigkeit sicherzustellen. Als sogenannte Schutzschirmgemeinde habe sie eine Genehmigung ihres Haushalts durch das Regierungspräsidium Darmstadt anderenfalls nicht erlangen können.

Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot sei nicht ersichtlich. Dafür, dass die Steuerbelastung für die Grundstückseigentümer eine "erdrosselnde Wirkung" habe, diese die Steuer also unter normalen Umständen nicht mehr aufbringen könnten, seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. 

Der in Artikel 3 des Grundgesetzes normierte Gleichbehandlungsgrundsatz sei auch nicht dadurch verletzt, dass sich die Hebesätze der Nachbargemeinden erheblich unterscheiden. Ein entsprechender Vergleich trage bereits deshalb nicht, weil die gemeindlich zu finanzierenden Aufgaben und Strukturen in den verschiedenen Nachbargemeinden gänzlich unterschiedlich sein könnten.

Auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 zur Verfassungswidrigkeit der Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer führe nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil das Gericht eine Übergangsregelung bis zum Jahr 2024 vorgesehen habe und nicht der Grundlagenbescheid (Steuerbemessungsbescheid des Finanzamtes), sondern der nachfolgende Grundsteuerbescheid der Gemeinde Offenbach a.M. streitgegenständlich sei.

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. Oktober 2019 zum Beschluss v. 22. August 2019, Az. 4 L 1004/19