Die Eilanträge zweier Grundstückseigentümerinnen und einer Kaffeehaus-Betreiberin in der Mönckebergstraße, die sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den barrierefreien Ausbau der dortigen U-Bahn-Haltestelle wandten, lehnte das Oberverwaltungsgericht Hamburg ab.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass sich die Abwägungsentscheidung über die genaue Positionierung der Personenaufzüge im noch anhängigen Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen werde. Dass die Planfeststellungsbehörde eine von den Antragstellern favorisierte Standortvariante für die Aufzugsanlagen an der Straße Barkhof nicht näher in Betracht gezogen habe, sei nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange habe sich diese Variante keinesfalls als eindeutig besser aufgedrängt. Im Übrigen sei nachvollziehbar begründet worden, dass sie auf der Straßenebene zu nachteiligen Auswirkungen führen würde. Das Interesse der Kaffeehaus-Betreiberin an der Beibehaltung der Außengastronomiefläche sei im Rahmen der Variantenabwägung von der Antragsgegnerin zutreffend gewichtet worden. Dass die Außengastronomie auf öffentlichem Grund auf der Grundlage jährlicher Erlaubnisse ausgeübt werde, sei berücksichtigt worden. Einen Vertrauensschutz in Bezug auf die Fortführung der Außengastronomie bestehe nicht.

Die geltend gemachten Lärm- und Geruchtsbelästigungen sowie die Gefahr von Erschütterungsschäden während der Bauphase könnten die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht rechtfertigen, sondern allenfalls dessen Ergänzung um weitere Schutzauflagen für die Bauzeit.

Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg v. 16. Oktober 2019 zu den Beschlüssen vom 16. Oktober 2019, Az. 1 Es 2/19.P und 1 Es 3/19.P