Der Gesetzentwurf schafft die Voraussetzungen dafür, dass die Regelungen der Mietpreisbremse auch nach dem Ablauf von fünf Jahren weiter angewendet werden können. Die Länder sollen Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt erneut durch Rechtsverordnung bestimmen können. Die Geltungsdauer einer solchen Rechtsverordnung soll wie bisher maximal fünf Jahre betragen. Spätestens mit dem Ablauf des 31. Dezember 2025 sollen alle Rechtsverordnungen außer Kraft treten.

Mieter sollen künftig die gesamte ab Beginn des Mietverhältnisses zu viel gezahlte Miete zurückfordern können, wenn sie den Verstoß gegen die Mietpreisbremse in den ersten 30 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses rügen.

Rügen Mieter den Verstoß mehr als 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses oder war das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge bereits beendet, können sie nur die nach Zugang der Rüge fällig gewordene Miete zurückverlangen.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Aktuelle Gesetzgebungsverfahren, Stand: 9. Oktober 2019