Die Höhe und Aufteilung der Maklerprovision ist bundesweit nicht einheitlich. In Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Hessen sowie einigen Regionen Niedersachsens trägt der Käufer die gesamte Maklerprovision, im übrigen Bundesgebiet teilen sich Käufer und Verkäufer für gewöhnlich die Provision etwa zu gleichen Teilen.

Letztlich sind nicht die ortsüblichen Gepflogenheiten, sondern die individuelle Vereinbarung zwischen Makler und Verkäufer maßgeblich.

In Gegenden, in denen an sich eine Teilung der Maklerprovision üblich ist, erhält der Verkäufer häufig deutliche Zugeständnisse oder muss gar keine Maklerprovision zahlen. Dem Käufer bleibt dann nichts anderes übrig, als die volle Provision von bis zu 7,14 Prozent des Kaufpreises allein zu tragen. Wenn sich ein Kaufinteressent weigert, darauf einzugehen, scheidet er faktisch als Käufer aus.

Durch die geplanten Änderungen im Maklerrecht sollen bundesweit einheitliche, verbindliche Regelungen geschaffen, die Transparenz und Rechtssicherheit bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser erhöht und die Käufer vor der Ausnutzung einer faktischen Zwangslage geschützt werden.

An Maklerkosten, die vom Verkäufer verursacht wurden, sollen Käufer künftig nur noch bis zu einer maximalen Obergrenze von 50 Prozent des insgesamt zu zahlenden Maklerlohns beteiligt werden. Außerdem soll der Käufer zur Zahlung der Provision erst verpflichtet sein, wenn der Verkäufer nachweist, dass er seinen Anteil an der Maklerprovision gezahlt hat. Tritt der umgekehrte Fall ein, dass der Käufer Auftraggeber des Maklers ist - etwa bei einem Suchauftrag -, gilt dieses Vorgehen ebenso.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Aktuelle Gesetzgebungsverfahren, Stand: 9. Oktober 2019