Das Landgericht Köln beurteilte das "smartlaw"-Angebot eines renommierten Verlages, Rechtsuchenden "Rechtsdokumente in Anwaltsqualität" per Computer zu liefern, als unzulässige Rechtsdienstleistung und deshalb als Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg hatte die Klage angestrengt zum Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen und zum Schutz der Anwaltschaft vor unqualifizierter Konkurrenz.

"Es hat seinen guten Grund, dass das RDG eine "Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert", der Anwaltschaft vorbehält. Eine solche rechtliche Prüfung im Einzelfall ist besonders bei der Zusammenstellung von Vertragsrechten und -pflichten im Rahmen von abzuschließenden Verträgen geboten. Bei der Gestaltung rechtssicherer und interessengerechter Verträge muss in der Regel in Zusammenarbeit mit der Mandantschaft der maßgebliche Sachverhalt geklärt und geprüft werden, ob die von der Mandantschaft gestellten Fragen zur Vertragsgestaltung den Sachverhalt wirklich ausschöpfen. Das kann ein Computer, der in einem Frage- und Antwort-System unterschiedliche Fragen zu der gewünschten Vertragsgestaltung stellt und dann einen unter Berücksichtigung der Antworten zusammengestellten Vertrag liefert, nicht bieten. Er kann nämlich den Wert und den Wahrheitsgehalt der Antworten des/der Benutzer/in nicht hinterfragen und er kann auch nicht beurteilen, ob im Interesse des/der Benutzer/in gebotene Fragen gerade nicht gestellt sind. Dabei war im entschiedenen Fall unstreitig, dass der Computer bei diesem Punkt nicht über "künstliche Intelligenz" - was auch immer das sein mag - verfügt."

Landgericht Köln, Urteil v. 8. Oktober 2019, Az. 33 O 35/19

Presseerklärung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg