Ein Mieter, dem eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen wurde und auf den die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt wurden, kann vom Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen, wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustandes eingetreten ist.

An den hierfür anfallenden Kosten hat er sich nach Treu und Glauben regelmäßig zur Hälfte zu beteiligen, weil die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer Verbesserung des vertragsgemäßen (unrenovierten) Dekorationszustandes der Wohnung bei Mietbeginn führt.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 8. Juli 2020, Az. VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18