Der Entwurf eines Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) soll durch die Koalitionsfraktionen in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden und bereits kommenden Sonntag, den 29. März 2020, in Kraft treten.

Laut Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 23. März 2020 beinhaltet das Sozialschutz-Paket u.a. folgende Regelungen:

  • Zur Sicherstellung, dass in den für das öffentliche Leben, die Sicherheit und die Versorgung der Menschen unabdingbaren Berufen und Branchen ausreichend Arbeitskräfte zur Verfügung stehen: Vorübergehender Verzicht in § 421c SGB III auf die vollständige Anrechnung des Entgelts aus einer während Kurzarbeit aufgenommenen Beschäftigung auf das Kurzarbeitergeld, damit ein Anreiz geschaffen wird, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen aufzunehmen.
  • Die Zeitgrenzen für die geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung sollen befristet auf eine Höchstdauer von fünf Monaten oder 115 Arbeitstage ausgeweitet werden, um Problemen bei der Saisonarbeit insbesondere im Bereich der Landwirtschaft Rechnung zu tragen.
  • Um bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften zu ermöglichen, wird in das Arbeitszeitgesetz eine Verordnungsermächtigung aufgenommen.
  • Die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt soll erleichtert werden. Statt bisher 6.300 Euro sollen im Jahr 2020 44.590 Euro hinzuverdient werden können, ohne dass die Altersrente gekürzt wird.
  • In das Infektionsschutzgesetz wird ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas aufgenommen. Verdienstausfälle, die erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr erleiden, wenn sie ihre Kinder aufgrund der Schließung selbst betreuen müssen und daher ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können, sollen abgemildert werden. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung (z.B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) realisieren können. Risikogruppen wie z. B. die Großeltern des Kindes müssen dazu nicht herangezogen werden. Wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben wie etwa der Abbau von Zeitguthaben, besteht kein Verdienstausfall. Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen dem Entschädigungsanspruch ebenfalls vor. Die Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre, und ist befristet bis Ende des Jahres.