Die vom Bundeskabinett beschlossene Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf beinhaltet u.a. zeitlich befristete Regelungen,

  • welche Verbrauchern und Kleinstunternehmen, die wegen den Folgen der COVID-19-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten aus Dauerschuldverhältnissen nicht erfüllen können, im Ausgangspunkt die Möglichkeit einräumen, die Leistung einstweilen zu verweigern oder einzustellen ohne dass hieran für sie nachteilige rechtliche Folgen geknüpft werden,
  • die das Recht der Vermieter / Verpächter zur Kündigung von Wohn- und Gewerberaummietverträgen sowie Pachtverträgen einschränken: Sofern Miet-/Pachtschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen, dürfen Vermieter / Verpächter das Miet-/Pachtverhältnis nicht kündigen. Diese Regelung soll bis zum 30. Juni 2022 anwendbar sein. Die Pflicht der Mieter / Pächter zur Miet-/Pachtzahlung bleibt grundsätzlich bestehen.
  • die bei Verbraucherdarlehensverträgen eine gesetzliche Stundungsregelung und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist vorsehen, mit der Möglichkeit für die Vertragsparteien, eine abweichende Vertragslösung zu finden. Zudem soll es einen gesetzlichen Kündigungsschutz geben.

Für auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhende Insolvenzen sollen die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden, es sei denn, es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum soll das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, suspendiert werden.

Vorübergehende Erleichterungen soll es auch für die Durchführung von Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (VVaG), Europäischen Gesellschaften (SE) sowie für Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), General- und Vertreterversammlungen von Genossenschaften und Mitgliederversammlungen von Vereinen geben:

1. AG, KGaA, SE:

  • die Befugnis der Vorstände, auch ohne Satzungsermächtigung eine Online-Teilnahme an einer Hauptversammlung zu ermöglichen,
  • die Möglichkeit einer präsenzlosen Hauptversammlung mit eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten,
  • die Möglichkeit der Verkürzung der Einberufungsfrist auf 21 Tage,
  • die Ermächtigung des Vorstands, auch ohne Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vorzunehmen,
  • die Möglichkeit, eine Hauptversammlung innerhalb des Geschäftsjahres durchzuführen, d.h. die bisherige Frist von acht Monaten wird verlängert.

2. Genossenschaften, Vereine:

  • die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz
  • Beschlussfassungen außerhalb von Versammlungen

Für Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften soll es Regelungen für den vorübergehenden Fortbestand bestimmter Organbestellungen geben, sollten diese ablaufen, ohne dass neue Organmitglieder bestellt sind.

Um die Finanzierung der Gemeinschaften der Wohnungseigentümer sicherzustellen, soll angeordnet werden, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fortgilt.

Die Frist des § 17 Abs. 2 S. 4 des Umwandlungsgesetzes wird zudem auf zwölf Monate verlängert. Damit soll verhindert werden, dass aufgrund fehlender Versammlungsmöglichkeiten Umwandlungsmaßnahmen an einem Fristablauf scheitern.

Im Strafverfahrensrecht soll eine gesetzliche Regelung den Gerichten erlauben, die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen, wenn diese aufgrund von Maßnahmen zur Verbreitung der COVID-19-Pandemie nicht durchgeführt werden kann.