Internetauftritt mit reihenförmig angeordneten, sternenähnlichen Symbolen zwischen dem Namen des Hotels und dem Familiennamen nicht zulässig, wenn das Hotel nicht über eine aktuelle und gültige Hotelklassifizierung verfügt

OLG Celle, Urteil v. 6. August 2018, Az. 13 U 106/17

Der Hotelbetreiber warb mit der fett gedruckten Zeile "G.-Hotel H. ӿӿӿ Familie Sch.". Über eine aktuelle und gültige Hotelklassifizierung des Deutschen Hotel und Gaststättenverbandes (DEHOGA) verfügte der Hotelbetreiber nicht.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle stellt die Verwendung der drei sternenähnlichen Zeichen in der beanstandeten Art der Darstellung eine irreführende Werbung dar.

Zur Begründung führte das Oberlandesgericht Celle aus, die angesprochenen Verkehrskreise - die durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher - verstünden die drei reihenförmig angeordneten, sternenähnlichen Symbole dahingehend, dass sich dahinter eine "offizielle" Klassifizierung, d.h. Einordnung des Hotels in eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie, verberge.

Dass es sich bei dem Hotel tatsächlich um ein Hotel dieser Komfortklasse handele und es die drei Sterne - wie später auch geschehen - auf entsprechenden Antrag auch erhalten würde, stehe der Irreführung nicht entgegen.