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Arbeitskampf

Streikbruchprämie - zulässiges Kampfmittel

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist ein bestreikter Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch Zusage einer Prämie (Streikbruchprämie) von einer Streikbeteiligung abzuhalten (Urteil v. 14. August 2018, Az. 1 AZR 287/17).

Das BAG entschied, dass in der Zusage der Prämienzahlung an alle arbeitswilligen Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zwar eine Ungleichbehandlung der streikenden und der nicht streikenden Beschäftigten liege. Diese sei aber aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt. Die ausgelobte Streikbruchprämie sei auch soweit sie den Tagesverdienst Streikender um ein Mehrfaches überstieg nicht unangemessen gewesen.

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 39/2018 v. 14. August 2018