Die Bauministerkonferenz hat die Aufnahme der Typengenehmigung in die Musterbauordnung beschlossen.

§ 72 a MBO lautet wie folgt:

„Typengenehmigung
(1) Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet
werden sollen, wird auf Antrag durch (nach Landesrecht zuständige Behörde) eine
Typengenehmigung erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen
den Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften entsprechen. Eine Typengenehmigung kann auch für bauliche Anlagen erteilt
werden, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und
aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der
Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. Für Fliegende Bauten
wird eine Typengenehmigung nicht erteilt.
(2) Die Typengenehmigung gilt fünf Jahre. Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu fünf
Jahren verlängert werden; § 73 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Typengenehmigungen anderer Länder gelten auch im Land … (kraft gesetzlicher
Regelung oder auf Grund Entscheidung durch Verwaltungsakt).
(4) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, ein bauaufsichtliches
Verfahren durchzuführen. Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen sind von
der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr zu prüfen.“

Mit diesem Instrument soll die Anwendung von seriellen Bauweisen und die Verwendung von Modulen unterstützt werden. In Hamburg wurden bereits erste Baugenehmigungen für Geschosswohnungsbauten und Reihenhäuser erteilt.

Protokoll über die Sitzung der Bauministerkonferenz am 22. Februar 2019 in Berlin, S. 10 ff.