Der nachbarrechtliche Anspruch auf Zurückschneiden herüberragender Äste aus §1004 Abs. 1 BGB ist nicht unverjährbar. Er unterliegt der dreijährigen Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB).

BGH, Urteil v. 22. Februar 2019, Az. V ZR 136/18