Eine ZDF-Reporterin hatte geltend gemacht, sie stehe in einem Arbeitsverhältnis zu der beklagten Sendeanstalt und erhalte wegen ihres Geschlechts eine geringere Vergütung als ihre vergleichbaren männlichen Kollegen. Sie begehrte Auskunft über die Vergütung weiterer Mitarbeiter und machte Vergütungs-, Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche geltend. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage ab, ließ jedoch die Revision wegen des Auskunftsanspruchs zu.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 5. Februar 2019, Az. 6 Sa 983/18

Das Landesarbeitsgericht sah die ZDF-Reporterin nicht als Arbeitnehmerin, sondern als freie Mitarbeiterin an.

Sie habe keine ausreichenden tatsächlichen Hinweise für eine Benachteiligung bei der Vergütung wegen ihres Geschlechts vorgetragen und könne deshalb weder eine weitere Vergütung noch eine Entschädigung oder Schadensersatz fordern. Ihr stehe als freie Mitarbeiterin auch kein Auskunftsanspruch nach § 10 Entgelttransparenzgesetz zu.