Der ohne Baugenehmigung errichtete, im Außenbereich etwa 12 m vom Einfamilienhaus der Nachbarin errichtete Offenstall wurde nicht genehmigt.

Die von der Bauherrin erhobene Klage gegen den ablehnenden Bescheid wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, der Offenstall lasse die gebotene Rücksichtnahme auf das Wohnhaus der Nachbarin vermissen. Ins Gewicht falle insbesondere, dass sich der Stall unmittelbar an der Grenze zu der Nachbarin mit einer Entfernung von etwa 12,5 m zu deren Ruheräumen befinde und die Boxen mit dem Auslauf zum Wohnhaus ausgerichtet seien. Das Urteil ist rechtskräftig.

Auf Antrag der Nachbarin verurteilte das Landgericht die Inhaberin des Pferdehofs und die Gesellschaft, die auf dem Grundstück eine Reitschule betreibt und deren Geschäftsführerin die Inhaberin des Pferdehofs ist, die Haltung von Pferden in dem Offenstall zu unterlassen.

Auf die Berufung wies das Oberlandesgericht die Klage ab, soweit sie sich gegen die Betreiberin der Reitschule richet. In Bezug auf die Inhaberin des Pferdehofs hat es die Verurteilung darauf beschränkt, dass bei der Haltung von Pferden in dem Offenstall die Immissionsrichtwerte nach der jeweils geltenden TA Lärm nicht überschritten werden dürften.

Auf die Revision der Klägerin hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und stellte das Urtel des Landgerichts im Verhältnis zur Inhaberin des Pferdehofs in der Sache wieder her. In Bezug auf die Betreiberin der Reitschule wies der Bundesgerichtshof die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück.

Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, die Klägerin habe aus § 1004 Abs. 1 S. 1 analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB und dem öffentlich-rechtlichen Gebot der Rücksichtnahme einen Anspruch darauf, dass die Inhaberin des Pferdehofs die Haltung von Pferden in dem Offenstall auf ihrem Grundstück unterlasse.

Gegen die Betreiberin der Reitschule können die Klägerin einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 906 BGB haben, keine Pferde in den Offenstall einzustellen. Da die Klägerin weder anhand des Aussehens der Pferde noch aufgrund der Personenidentität auf Beklagtenseite anhand der äußeren Abläufe beurteilen und darlegen oder gar beweisen könne, welche Pferde jeweils im Eigentum der Betreiberin der Reitschule oder der Inhaberin des Pferdehofs stehen bzw. standen, treffe die Betreiberin der Reitschule eine sog. sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Behauptung der Klägerin, die Betreiberin der Reitschule habe Pferde in den Offenstall eingestellt. Dieser habe sie bislang nicht genügt.

Bundesgerichthsof, Pressemitteilung Nr. 148 vom 27. November 2020