Die Pflicht, einem Gesellschafter zusammen mit zwei hierzu Bevollmächtigten Einsicht in die Handelsbücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren, wird während der Corona-Pandemie nicht dadurch erfüllt, dass hierzu ein 13 Quadratmeter großer, mit zahlreichen nicht beschrifteten Kartons und weiteren Möbelstücken zugestellter Kellerraum bereitgestellt wird.

Dies entschied das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 1. Dezember 2020, Az. 21 W 137/20, und bestätigte das Zwangsgeld in Höhe von EUR 5.000,00, welches das Landgericht gegen die zur Auskunft verpflichtete GmbH verhängt hatte.