Eine Umlageklausel, die Kosten, die zur Werkleistung des Auftragnehmers gehören, auf ihn ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen des Verzugs bzw. der erfolglosen Fristsetzung umlegt, ist unwirksam.

So entschied das Oberlandesgericht Brandenburg in einem Fall, in dem der Auftraggeber einen Pauschalabzug von 0,8% vom Werklohn wegen der Beteiligung des Auftragnehmers an Baustrom- und Bauwassernebenkosten, aber auch für Schuttbeseitigung vorgenommen hat.

Nach Auffassung des OLG Brandenburg hält diese Regelung der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, da sie den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt.

Die Regelung sehe zwar die Bestimmung der 0,8%-Umlage auch wegen der Nutzung sanitärer Einrichtungen, von Baustrom, Bauwasser, Heizung sowie der Nutzung von Baukran, Gerüsten, Unterkünften und der Erstellung eines Bauschildes vor. Die Klausel regele jedoch auch die quotale Kostenbeteiilgung des Auftragnehmers an einer Schuttbeseitigung.

Damit weiche die Bestimmung vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, wonach der Auftraggeber grundsätzlich erst dann berechtigt ist, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der Kosten zu verlangen, wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung in Verzug ist, ab. Die Schuttbeseitigung gehöre zur mangelfeien Leistung. Zudem berücksichtige die Klausel nicht, ob der Auftragnehmer für die Nichtbeseitigung verantwortlich ist oder diesen verursacht hat.

OLG Brandenburg, Urteil v. 20. August 2020, Az. 12 U 34/20