Zu den Werbungskosten gehören beim Abriss eines Gebäudes neben den Abbruchkosten auch die verbliebenen, bislang noch nicht abgeschriebenen Anschaffungskosten des Gebäudes.

Im Ausgangspunkt unterscheidet die Finanzrechtsprechung danach, ob das Gebäude bereits mit Abbruchabsicht erworben worden ist. Im Falle des Erwerbs ohne Abbruchabsicht sind die Abbruchkosten und die AfA als Werbungskosten abziehbar und zwar auch dann, wenn das abgerissene Gebäude objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbraucht ist.

Unter Umständen hat eine Aufteilung des Gebäuderestwerts und der Abbruchkosten zu erfolgen - sowohl zeitanteilig als auch nach der jeweiligen Art der Nutzung flächenanteilig.

Finanzgericht Münster, Urteil v. 21. August 2020, Az. 4 K 855/19 E