Die Insolvenzantragspflicht für haftungsbeschränkte Gesellschaften aus § 15a InsO ist gemäß § 1 COVInsAG bis zum 30.9.2020 ausgesetzt. Es wurde spekuliert, ob der Zeitraum bis zum 31.3.2021 verlängert wird.

Mit den Beschlüssen des Koalitionsausschusses vom 25.8.2020 zeichnet sich eine andere Lösung ab:  Es soll nur noch eine zeitlich bis zum 31.12.2020 befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Insolvenzantragsgrund der Überschuldung geben.

Die Leiter haftungsbeschränkter Gesellschaften müssen sich daher wohl auf eine neue Situation einstellen: Wer zum 1.10.2020 zahlungsunfähig ist, profitiert nicht weiter von der Aussetzung der Antragspflicht. Nur die Überschuldung würde nach derzeitigem Stand nicht zu einer Antragspflicht führen.