Mit Beschluss vom 19. November 2018 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass eine Verfassungsbeschwerde nicht per De-Mail eingereicht werden kann, weil diese dem Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 S. 1 BVerfGG nicht entspricht.

Das Bundesverfassungsgericht hat daher eine per De-Mail eingereichte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss v. 19. November 2018, Az. 1 BvR 2391/18).

Der Übermittlungsweg per De-Mail müsse vom Gesetzgeber erst eröffnet werden. Soweit das BVerfG über eine De-Mail-Adresse verfüge, stehe dieser Kommunikationsweg - wie auch die gewöhnliche E-Mail - ausdrücklich ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung.

Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 84/2018 vom 7. Dezember 2018