Nach einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs steht Urenkeln für eine Schenkung jedenfalls dann lediglich der Freibetrag in Höhe von EUR 100.000,00 nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.

BFH, Beschluss v. 27. Juli 2020, Az. II B 39/20 (AdV)