Der Bundesgerichtshof hat sich in zwei Verfahren mit dem Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google befasst. Im Kern ging es dabei um die Frage, unter welchen Umständen der Internetkonzern Suchergebnisse nach einer Beschwerde eines Betroffenen löschen muss. Das Ergebnis bestätigt die bisherige Rechtsprechung; ein automatisches „Recht auf Vergessenwerden“ im Internet existiert nicht. Der Auslistungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO erfordere nach der Rechtsprechung des EuGH und BVerfG (1 BvR 276/17 - "Recht auf Vergessen II") eine umfassende Grundrechtsabwägung, die auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits (Art. 7, 8 GRCh), der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits (Art. 11, 16 GRCh) vorzunehmen sei.

Entscheidungen des BGH v. 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18 und VI ZR 476/18