Nach einem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. Oktober 2020, Az. 13 O 2068/20, besteht kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie, wenn der Versicherer in der Betriebsschließungsversicherung Deckungsschutz für "die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: (...)" verspricht und in der Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger die Begriffe Corona, COVID 19 oder Sars-Cov2 nicht genannt sind.

Die Auflistung sei abschließend.

Ein verständiger Versicherungsnehmer werde auch nicht davon ausgehen, dass spätere Änderungen der §§ 6 oder 7 InfSG auf den Vertrag Anwendung finden.

Der klare Wortlaut und die sich daran anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern machen dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer, um das Risiko im erträglichen Rahmen zu halten, nur für die in den Bedingungen benannten Erreger und Krankheiten einstehen will, nicht jedoch für die bei Vertragsschluss unbekannten Erreger.

Damit sei der Umstand, dass die Coronavirus-Krankheit nunmehr durch Gesetzesänderung mit Wirkung zum 23. Mai 2020 namentlich als Krankheit in § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. t) IfSG aufgenommen wurde, aufgrund der abschließenden Auflistung für das streitgegenständliche Verfahren unbeachtlich.

LG Oldenburg, Urteil v. 14. Oktober 2020, Az. 13 O 2068/20