Dass die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis eines geschäftsführenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft ein relativ unentziehbares Recht ist, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13. Oktober 2020, Az. II ZR 359/18, entschieden.

Die Entziehung eines relativ unentziehbaren Rechtes bedarf einer besonderen Rechtfertigung.

Ein Eingriff in das relativ unentziehbare Recht zur Geschäftsführung und Vertretung liege bereits dann vor, wenn der Gesellschaftsvertrag dahingehend geändert wird, dass die Befugnis ohne weitere Voraussetzungen entzogen werden kann.

Der Eingriff sei rechtmäßig, wenn dies im Interesse der Gesellschaft geboten und für den betroffenen Gesellschafter unter Berücksichtigung der eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar sei oder er dem Eingriff zugestimmt habe.

Dass die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im Interesse der Gesellschaft liegt, erfülle diese Voraussetzungen nicht.

BGH, Urteil v. 13. Oktober 2020, Az. II ZR 359/18