Gewinneinbußen infolge einer coronabedingten vorübergehenden Gaststättenschließung sind kein unzumutbares Sonderopfer, sondern bewegen sich einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Oktober 2020, Az. 2 O 247/20 zufolge im Bereich eines tragbaren allgemeinen Lebens- und Unternehmerrisikos. Ein Entschädigungsanspruch gegen das Land Berlin bestehe unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Aspekt.

Landgericht Berlin, Pressemitteilung Nr. 66/2020