Missbräuchliche Abmahnungen sollen durch die Verringerung finanzieller Anreize, höhere Anforderungen zur Geltendmachung von Ansprüchen, Transparenzerhöhung sowie die vereinfachte Geltendmachung von Gegensansprüchen eingedämmt werden. Der Gesetzentwurf hat am 9. Oktober 2020 den Bundesrat passiert.

  • Kosten für Abmahnungen wegen Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet oder wegen Datenschutzverstößen von Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten sowie vergleichbaren Vereinen sind künftig nicht mehr erstattungsfähig
  • die Vereinbarung einer Vertragsstrafe schon bei erstmaliger Abmahnung ist ausgeschlossen
  • den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (sog. fliegender Gerichtsstand) bei Verstößen im Online-Handel wird es künftig nicht mehr geben; zuständig für Klagen wegen Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird damit in aller Regel das Gericht sein, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat
  • soweit die Abmahnung unberechtigt ist, nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder zu Unrecht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen; dieser Anspruch ist nach der letzten Änderung jedoch beschränkt
  • Wirtschaftsverbände können Ansprüche nur noch dann geltend machen, wenn sie auf einer Liste als qualifiziert eingetragen sind

Bundesrat, Pressemitteilung v. 9. Oktober 2020