Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine entsprechende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hänge davon ab, ob der durch die gesetzliche Speicherpflicht bewirkte Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG geschützte Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation auf der Grundlage der Erlaubnisnorm des Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie gerechtfertigt ist.

Klärungsbedarf bestehe in Bezug auf die Frage, ob eine nationale Regelung, die - wie § 113a Telekommunikationsgesetz (TKG) in Verbindung mit § 113 b TKG - eine Pflicht zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung vorsieht, unter keinen Umständen auf Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG) gestützt werden kann.

BVerwG, Beschluss v. 25. September 2019, Az. 6 C 12.18

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 66/2019 v. 25. September 2019