Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung unterliegen nicht der antragsunabhängigen Veröffentlichungspflicht nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz
Dies hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 16. April 2018 entschieden (Az. 3 Bf 271/17.Z).
Die Beteiligten stritten um die Reichweite der Veröffentlichungspflicht nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz.
Beklagte war eine Handelskammer - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.