Verdachtskündigung - Erforderlichkeit einer angemessenen Zeitspanne für die Anhörung des Arbeitnehmers

Das Landesarbeitsgericht Kiel hat entschieden, dass eine Verdachtskündigung nur dann wirksam ist, wenn der Arbeitnehmer angemessen Zeit hat, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen [LAG Kiel, Urteil v. 21. März 2018, Az. 3 Sa 398/17].

Setze der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine zu kurze Frist und kündige er dem Arbeitnehmer nach deren Ablauf ohne dass ihm eine Stellungnahme vorliege, so sei die Kündigung als Verdachtskündigung unwirksam.

In dem vom Landesarbeitsgericht Kiel entschiedenen Fall setzte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Stellungnahmefrist von nicht einmal zwei vollen Arbeitstagen. Diese Frist hielt das Gericht für "in jeder Hinsicht unangemessen kurz".