vom Bundesrat am 14. Dezember 2018 gebilligt

Vermieter müssen künftig schon vor Vertragsabschluss unaufgefordert und schriftlich darüber informieren, ob eine Ausnahme von der Mietpreisbremse vorliegt. Anderenfalls können sie sich nicht darauf berufen.

Zudem erleichtert das Gesetz das Vorgehen gegen zu hohe Mieten. Künftig reicht eine einfache Rüge, zu viel gezahlte Miete zurückzuverlangen. Der Mieter muss nicht mehr darlegen, warum die verlangte Miete seines Erachtens zu hoch ist.

Auch bei der Modernisierungsumlage gibt es Verbesserungen für Mieter. Vermieter können künftig nur noch 8 Prozent auf die Miete umlegen. Derzeit sind es noch 11 Prozent. Laut Gesetzesbeschluss wird diese Regelung bundesweit gelten und nicht wie im Regierungsentwurf vorgesehen nur in Regionen mit angespanntem Wohnungsmarkt.

Neu ist auch die Geltung einer absoluten Kappungsgrenze bei der Mieterhöhung nach Modernisierung: Der Vermieter darf die Miete um nicht mehr als drei Euro pro Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren erhöhen. Beträgt die monatliche Miete vor der Mieterhöhung weniger als sieben Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, so darf sie sich nicht um mehr als zwei Euro pro Quadratmeter Wohnfläche erhöhen.

Um das sog. Herausmodernisieren von Mietern zu unterbinden, wird es künftig als Ordnungswidrigkeit mit einer hohen Geldbuße bestraft. Ein missbräuchliches Modernisieren wird laut Gesetz beispielsweise dann vermutet, wenn sich die Monatsmiete mit der angekündigten Mieterhöhung mindestens verdoppelt.

Die Unterzeichnung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten steht noch aus.

Pressemitteilung des Bundesrates vom 14. Dezember 2018