Der Europäische Gerichtshof hat am 13. Dezember 2018 entschieden, dass Arbeitnehmer während ihres rechtlich garantierten Jahresurlaubs ungeachtet vorheriger Kurzarbeitszeiten Anspruch auf normale Vergütung haben.

Die Dauer des Mindestjahresurlaubs hängt allerdings von der tatsächlichen Arbeitsleistung ab, die im Referenzzeitraum erbracht wurde, so dass Kurzarbeitszeiten dazu führen könnten, dass der Mindesturlaub weniger als vier Wochen betrage.

EuGH, Urteil v. 13. Dezember 2018, Az. C 385/17