Nach einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts München muss Airbnb Irland die Daten zu Gastgebern von vermittelten Wohnungen an die Landeshauptstadt München herausgeben.

Nach dem bayerischen Zweckentfremdungsrecht ist eine Vermietung von privaten Wohnräumen länger als acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdbeherbergung genehmigungspflichtig.

Die Landeshauptstadt München hat Airbnb aufgefordert, sämtliche das Stadtgebiet betreffende Inserate, welche die zulässige Höchstvermietungsdauer überschreiten, mitzuteilen. Für den Zeitraum Januar 2017 bis einschließlich Juli 2018 soll Airbnb die Anschriften der angebotenen Wohnungen sowie die Namen und Anschriften der Gastgeber mitteilen.

Nach Auffassung des VG München muss sich Airbnb trotz ihres Firmensitzes in Irland aufgrund ihrer Tätigkeit im Bundesgebiet Deutschland an nationale Vorschriften halten.

Das Auskunftsverlangen der Stadt München sei als Maßnahme zur Überwachung des Zweckentfremdungsrechts nach EU-Recht zulässig. Weniger einschneidende Aufklärungsmöglichkeiten habe die Stadt München nicht.

VG München, Urteil v. 12. Dezember 2018, Az. M 9 K 18.4553