Der Straftatbestand des § 283b Abs. 1 Nr. 3 lit. a StGB (Verletzung der Buchführungspflicht) ist kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. 

Der Bundesgerichtshof entschied, dass das in § 283b Abs. 1 Nr. 3 lit. a StGB enthaltene gesetzliche Verbot nicht hinreichend konkret sei, da es an einem bestimmbaren Personenkreis fehle.

Ein gesetzliches Gebot oder Verbot sei als Schutzgesetz nur geeignet, soweit das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und bestimmt seien.

Eine solche Konkretisierung lasse sich indes soweit es um die allgemeinen Auswirkungen der Verletzung der Buchführungspflicht auf die Gläubigerinteressen gehe, in den Fällen der § 283 Abs. 1 Nr. 5-7, § 283b Abs. 1 StGB nicht bejahen. Im Gegensatz zu einem Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht sei es unmöglich festzustellen, von welchem Augenblick an die mangelhafte Aufstellung einer Bilanz zu einem - allgemeinen - Gläubigerschaden geführt habe.

Der Personenkreis müsse auch von vornherein durch die Norm geschützt sein. Es genüge deshalb nicht, dass der Kreis der geschützten Personen durch den Zurechnungszusammenhang zwischen Schutzgesetzverletzung und Schaden eingegrenzt werden könne. Anderenfalls würde jedes Strafgesetz zu einem Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

BGH, Urteil v. 11. Dezember 2018, Az. II ZR 455/17