Im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes begehrte der Antragsteller, Inhaber eines Zirkusunternehmens, Zugang zu einer öffentlichen Fläche zur Veranstaltung eines Weihnachtszirkus.

Seit 25 Jahren veranstaltet der Antragsteller in der Weihnachtszeit einen Zirkus auf dem zum Olympiapark Berlin gehörenden Parkplatz PO 1. Der Antragsgegner hat die in seinem Eigentum stehende Veranstaltungsfläche mit Pachtvertrag vom 4. September 2012 an die B GmbH verpachtet. Die Nutzung der Pachtflächen ist in § 1 Abs. 3 Satz 1 des Pachtvertrages auf die Nutzung als Parkplatz beschränkt. Eine abweichende Nutzungsart war in der Vergangenheit nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Pachtvertrages möglich, bedurfte jedoch der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Antragsgegners.

Bis einschließlich des Jahres 2017 erteilte der Antragsgegner die hiernach erforderliche Zustimmung für die Nutzung der Fläche zur Durchführung des Weihnachtszirkus.

Im Jahr 2018 versagte er erstmalig die Zustimmung und begründete dies mit dem politischen Ziel, den Tierschutz zu stärken. Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete den Antragsgegner 2018, dem Antragsteller die Fläche erneut zur Verfügung zu stellen, denn durch die langjährige Vergabepraxis habe er sich selbst gebunden; die Änderung der Widmung der öffentlichen Fläche stelle sich als rechtswidrig dar.

Der Antragsteller erkundigte sich am 31. Januar 2019, ob die Fläche PO 1 für ein Gastspiel vom 13. Dezember 2019 bis zum 5. Januar 2020 erneut zur Verfügung gestellt werden könnte. Die Pächterin verneinte dies, da die Vertragsbedingungen zwischenzeitlich geändert worden seien. Auf Nachfrage teilte die Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit, dass der Pachtvertrag am 14./16. Januar 2019 geändert worden sei. Die Regelung des § 1 Abs. 3 S. 2 des Pachtvertrages sei mit sofortiger Wirkung ersatzlos gestrichen worden. Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 bat der Antragsteller die Senatsverwaltung gleichwohl um eine Zustimmungserklärung, denn die Änderung des Pachtvertrages stehe dem nicht entgegen. Die Behörde lehnte dies mit Schreiben vom 27. Juni 2019 ab. Ein öffentlich-rechtlicher Zugangsanspruch bestehe nicht. Der Antragsteller beantragte im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, gegenüber der B GmbH die schriftliche Zustimmung zu der Vermietung des Parkplatzes PO 1 an den Antragsteller zur Durchführung des 26. Berliner Weihnachtszirkus zu erteilen.

Das Verwaltungsgericht Berlin lehnte den Antrag als unbegründet ab. Der Antragsteller habe bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch, dass der Antragsgegner ihm die Fläche PO 1 für die Durchführung des Weihnachtszirkus zur Verfügung stelle. Es fehle bereits an einer Anspruchsgrundlage. Die beabsichtigte Nutzung für eine Zirkusveranstaltung sei nach der zwischenzeitlichen Änderung der langjährigen Vergabepraxis nicht mehr zulässig. Die Änderung der Widmung der öffentlichen Fläche stelle sich dabei als rechtmäßig dar.

VG Berlin, Beschluss v. 12. August 2019, Az. VG 1 L 233.19