Die Exxon Mobil Production Deutschland GmbH (EMPG) darf mit dem Bau einer Abfallbehandlungs- und -lagerhalle auf ihrem Betriebsplatz in Söhlingen vorläufig nicht beginnen.

Dies entschied der 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 9. August 2019, Az. 12 MS 34/19.

Auf den Antrag der Samtgemeinde Bothel hat das Gericht die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landesbergamtes vom 15. Mai 2018 wiederhergestellt.

Hintergrund ist, dass an den Anlagenteilen der Erdgasförderung nach den Angaben der EMPG auf ihren Förderplätzen regelmäßig Wartungs- und Reinigungsarbeiten durchzuführen sind, bei denen Reinigungswässer anfallen. Diese können u.a. Schwermetalle oder natürlich vorkommende radioaktive Stoffe enthalten. Diese Stoffe sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Die qualifizierten Entsorger nehmen in der Regel entweder flüssige oder feste Stoffe an. Die Stoffe müssen deshalb vorher getrennt werden. Dies erfolgt bislang überwiegend vor Ort und teilweise unter freiem Himmel. Die Reinigungswässer aus den Förderbetrieben der EMPG im Bereich "Elbe-Weser" sollen künftig auf dem bestehenden Betriebsplatz der EMPG in Söhlingen zentral gesammelt, in feste und flüssige Teile getrennt und bis zur Entsorgung durch zertifizierte Abfallunternehmen gelagert werden.

Zu diesem Zweck hat die EMPG beim zuständigen Landesbergamt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Neubau von Hallen zur Behandlung und anschließenden Lagerung dieser Stoffe in Söhlingen beantragt und am 15. Mai 2018 erhalten.  Gegen diese Genehmigung haben mehrere Privatpersonen, ein Umweltverband, die Gemeinde Brockel und die Samtgemeinde Bothel jeweils Widerspruch eingelegt, der im November 2018 zurückgewiesen wurde. Auf Antrag der EMPG hat das Landesbergamt die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet. Hiergegen hat u.a. die Samtgemeinde Bothel beim Verwaltungsgericht Stade Klage erhoben und die Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragt. Beide Verfahren sind an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht verwiesen worden, das dem Aussetzungsantrag stattgegeben hat.

Begründet hat das OVG Lüneburg seine Entscheidung damit, dass die allgemeine Vorprüfung verfahrensfehlerhaft erfolgt sei, weil das Vorhaben nicht widerspruchsfrei bezeichnet sowie geprüft und (wohl) deshalb auch nicht hinreichend die weiteren Zulassungsbehörden beteiligt worden seien.

OVG Lüneburg, Beschluss v. 9. August 2019, Az. 12 MS 34/19