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Werbeanlage

Unzulässigkeit einer Werbeanlage wegen störenden Umfangs

Werbeanlagen sind gemäß § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 HBauO mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie auch wegen ihres Umfangs nicht störend wirken. Eine feste Größe kann dabei nicht angegeben werden, da der Störgrad abhängig ist von der konkreten baulichen Umgebung.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 4. Juni 2018, Az. 2 Bs 68/18

Der Antragsteller begehrte im vorläufigen Rechtsschutz die Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung einer temporären, beleuchteten Werbeanlage in der Größe von 13 m x 14 m an einem Gebäude.