Die Verpflichtung zur Zahlung eines Erbbauzinses darf bei der Schenkung eines Erbbaurechts nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.

So das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21. Juni 2018 (Az. 3 K 621/16 Erb).

Nach Auffassung des FG Münster stellte die Übertragung des Erbbaurechts insgesamt eine unentgeltliche Zuwendung an die Kläger dar. Es handele sich nicht um eine gemischte Schenkung oder um eine Schenkung unter Leistungsauflage, denn das Erbbaurecht könne nicht in seine einzelnen Bestandteile aufgespalten werden, sondern sei als Ganzes zu betrachten.

Die im Grundbuch als Reallast eingetragene Erbbauzinsverpflichtung hafte dem Erbbaurecht untrennbar an. Der Erbbauzins sei keine Gegenleistung für den Erwerb des Erbbaurechts, sondern ein Nutzungsentgelt, das den Grundstückseigentümern zustehe.

Darüber hinaus sei die Erbbauzinsverpflichtung mit der Bewertung des Erbbaurechts abgegolten, weil § 193 Abs. 3 BewG einen Abzug des kapitalisierten Erbbauzinses vom Bodenwert vorsehe. Ein nochmaliger Abzug würde zu einer Doppelberücksichtigung führen.

Quelle: Newsletter des FG Münster v. 15. August 2018