Ein Arbeitnehmer kann einen Aufhebungsvertrag, durch den das Arbeitsverhältnis beendet wird, auch dann nicht widerrufen, wenn er in seiner Privatwohnung abgeschlossen wurde.

Falls der Aufhebungsvertrag unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist, kann er jedoch unwirksam sein.

BAG, Urteil v. 7. Februar 2019, Az. 6 AZR 75/18

Der Gesetzgeber räume Verbrauchern bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, zwar ein Widerrufsrecht ein. Auch Arbeitnehmer seien Verbraucher. Im Gesetzgebungsverfahren sei jedoch der Wille des Gesetzgebers deutlich geworden, arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB einzubeziehen.

Das Gebot fairen Verhandelns vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages sei jedoch zu beachten.

Diese arbeitsvertragliche Nebenpflicht werde verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schaffe, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages erheblich erschwere.