Kündigung aufgrund Tod eines Mieters ist trotz Zitierens eines falschen Paragrafen wirksam

 

Diese Auffassung vertritt das AG München (Urteil v. 15. Februar 2018, Az. 423 C 14088/17).

 

Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs, hilfsweise wegen Tod des Mieters "nach § 580 BGB".

 

Das Amtsgericht München urteilte, dass die zitierte Vorschrift für Wohnraummietverträge zwar nicht gelte, aber ebenso wie der eigentlich anwendbare § 564 BGB dem Vermieter binnen eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters ein Kündigungsrecht gegenüber nicht bereits früher in der Wohnung mitlebenden Erben gebe.

 

Die Anforderungen an die Begründung einer Kündigung dürften nicht überspannt werden. Der Vermieter habe durch die Bezugnahme auf § 580 BGB offensichtlich zum Ausdruck bringen wollen, dass er von dem aufgrund des Todes des bisherigen Mieters bestehenden Kündigungsrechtes Gebrauch machen wolle. Die Vorschriften der §§ 580 und 564 Satz 2 BGB haben insoweit den gleichen Regelungsgehalt und seien praktisch wortgleich. Das versehentliche Zitieren des falschen Paragrafen führe nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.

 

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. 68/2018 v. 24. August 2018