Pflicht zur Entfernung des belasteten Materials, nicht aber zur Wiederverfüllung mit unbelastetem Bodenaushubmaterial

 

Das Oberlandesgericht München entschied, dass ein Bauunternehmer, dem gestattet wurde, eine Kiesgrube mit unbelastetem Bodenaushubmaterial zu verfüllen, und der die Grube mit belastetem Material befüllt hat, zur Entfernung des vorhandenen Verfüllungsmaterials verpflichtet ist, nicht aber zur Wiederverfüllung der Kiesgrube mit unbelastetem Bodenaushubmaterial.

 

Die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen zur Überwachung der Entfernung des belasteten Materials aus der Kiesgrube seien nicht erstattungsfähig. Etwas anderes könne gelten, wenn die konkrete Gefahr bestünde, dass der Bauunternehmer ohne Fremdüberwachung seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verfüllung der Grube nicht nachkommt.

 

Der Bundesgerichtshof wies mit Beschluss v. 21. Februar 2018, Az. VII ZR 317/15, die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG München v. 8. Juli 2015, Az. 3 U 4676/14 zurück.