Zum Fortbestand der Pflicht zur Bildung eines drittelmitbestimmten Aufsichtsrats trotz Absinken der Beschäftigtenzahl auf unter fünf Mitarbeiter und zwischenzeitlicher Auflösung 

Ist ein Statusverfahren nicht durchgeführt worden, als die Mitarbeiterzahl unter fünf Beschäftigte abgesunken war, verbleibt es bei der Anwendung der bis dahin geltenden Vorschriften und damit bei der Anwendung des Drittelbeteiligungsgesetzes.

Eine zwischenzeitliche Insolvenz steht der Anwendung der vor der Insolvenz geltenden Bestimmungen zur Bildung des Aufsichtsrats nicht entgegen.

Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in seinem Beschluss vom 8. März 2018, Az. 21 W 5/18.