Der Grundstückseigentümer kann die jagdrechtliche Befriedung - also das Ruhen der Jagd - aus ethischen Gründen zum Ende des bei Antragstellung laufenden Jagdpachtvertrages verlangen. Wenn die Behörde erst in der Laufzeit eines neuen Jagdpachtvertrages entscheidet, ist die Befriedung zum Ende des Jagdjahres anzuordnen.

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2020

Urteil des BVerwG v. 18. Juni 2020, Az. 3 C 1.19