Wenn Erblasser:innen eine Person zur Testamentsvollstreckerin bzw. zum Testamentsvollstrecker bestimmen, steht dieser eine Vergütung zu. Doch wie hoch ist diese Vergütung, wer schuldet sie und wovon wird sie bezahlt?

Nach § 2221 BGB können Testamentsvollstrecker:innen grundsätzlich für die Führung ihres Amtes eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser bzw. die Erblasserin etwas anderes bestimmt hat.

Nach herrschender Meinung wird die Vergütung der Testamentsvollstrecker:innen gemäß § 2221 BGB nach einer Wertgebühr berechnet, eine sogenannte Zeitgebühr wird abgelehnt. In der Wertgebühr kommt die Größe des Nachlasses, dessen Wert und Umfang, das Maß der Verantwortung und damit auch die Gefahr der Haftung des Testamentsvollstreckers bzw. der Testamentsvollstreckerin besonders zum Ausdruck. Erfasst die Testamentsvollstreckung den ganzen Nachlass, so ist Bezugsgröße grundsätzlich der Bruttowert desselben, also die Summe des Aktivvermögens ohne Abzug der Nachlassverbindlichkeiten.

Zur Berechnung der Vergütung wurde die sogenannte „Neue Rheinische Tabelle“ vom Deutschen Notarverein entwickelt.

Beträge

Vergütung bei Bruttowert

bis zu EUR 250.000,00

in Höhe von 4%

bis zu EUR 500.000,00

in Höhe von 3%

bis zu EUR 2,5 Mio.

in Höhe von 2,5%

bis zu EUR 5,00 Mio.

in Höhe von 2%

über EUR 5,00 Mio.

in Höhe von 1,5%

Nach der Empfehlung des Deutschen Notarvereins (Neue Rheinische Tabelle) ist mindestens der höchste Betrag der vorigen Stufe maßgebend. Die Vergütung ist also Stufe für Stufe im Rahmen der o.g. Prozentsätze zu ermitteln. Hinzu kommt die Umsatzsteuer von 19 %. Dies bestätigte auch das Oberlandesgericht München in seinem Urteil vom 13.6.2022 unter dem Aktenzeichen 22 U 6666/21.

Schuldner:innen des Vergütungsanspruchs sind die Erb:innen, da es sich um eine Nachlassverbindlichkeit. Das heißt, die Vergütung ist als Erbfallschuld Nachlassverbindlichkeit (§1967 BGB) und aus dem Nachlass zu leisten.

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