Verletzen Insolvenzverwalter:innen Pflichten, können diese hierfür gemäß § 60 InsO in Anspruch genommen werden.

Die Hauptpflicht ist es, die Masse bestmöglich zu verwerten.

Insolvenzverwalter:innen sind verpflichtet, alle bestehenden Forderungen und Ansprüche der insolventen Gesellschaft ausfindig zu machen und durchzusetzen. So machen sich diese insbesondere dann haftbar, wenn sie einen bestehenden Anspruch nicht durchsetzen und verjähren lassen. Andererseits dürfen keine aussichtslosen Prozesse geführt und unnötig Kosten produziert werden. Das Risiko der Geltendmachung von Forderungen muss also im Einzelnen abgewogen werden. Außerdem haften Insolvenzverwalter:innen für eine ordnungsgemäße Buchführung. Dazu gehört nicht nur die Erstellung von Steuererklärungen. Vielmehr sind sie dazu angehalten, die zugegangenen Steuerbescheide zu überprüfen und gegebenenfalls Einspuch gegen diese einzulegen.

Wer kann Insolvenzverwalter:innen in Anspruch nehmen?

Bei Fehlern haften Insolvenzverwalter:innen gegenüber Gläubiger:innen, aber auch gegenüber der Gesellschaft, die verwaltet wird. Sie sind verpflichtet, die Insolvenzmasse bestmöglich zu erhalten und zu verwerten.

Sollten Insolvenzverwalter:innen tatsächlich in Anspruch genommen werden, sind Verjährungsfristen zu beachten. Etwaige Schadensersatzansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren von der Aufhebung oder der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses des Insolvenzverfahrens an, vgl. § 62 InsO.

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