Bislang war das Nachweisgesetz in der Praxis kaum relevant für Unternehmen. Doch die Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in nationales Recht hat weitreichende Folgen. Bei Verstößen gegen das geänderte Nachweisgesetz drohen ab 01.08.2022 Bußgelder.

Der Bundestag beschloss am 23. Juni 2022 ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie, dass sich auf den Inhalt und die Form von Arbeitsverträgen auswirkt. Durch das Gesetz werden verschiedenste bestehende Gesetze geändert, wobei die gravierendste Änderung dem Nachweisgesetz zugedacht ist. Die in der Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten sollen für alle Arbeitsverhältnisse spätestens ab dem 1. August 2022 gelten. Der Katalog der Nachweispflichten für die wesentlichen Arbeitsbedingungen erweitert sich gemäß dem neuen § 2 NachwG im Wesentlichen um folgende Punkte:

  • die Zusammensetzung und der Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
  • die Dauer der vereinbarten Probezeit; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis, muss diese zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen,
  • die vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen
  • die Möglichkeit und Voraussetzungen der Anordnung von Überstunden
  • ein etwaiger Anspruch auf von dem oder der Arbeitgeber:in bereitgestellte Fortbildungen
  • der Name und die Anschrift des Versorgungsträgers bzw. der Versorgungsträgerin, wenn der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin eine betriebliche Altersversorgung über eine:n Versorgungsträger:in zusagt
  • das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Kündigungsfristen sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
  • bei einer Entsendung von Arbeitnehmer:innen ins Ausland sieht der Gesetzesentwurf ebenfalls umfangreiche Pflichten zur Niederschrift vor.

Für zuvor abgeschlossene Arbeitsverhältnisse (vor dem 1. August 2022) gelten die neuen Nachweispflichten nur, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin eine Niederschrift über die entsprechenden Arbeitsbedingungen verlangt. In diesem Fall ist die Niederschrift grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen auszuhändigen. Für den Fall von Vertragsänderungen gilt, dass die neuen Vertragsbedingungen dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam werden, schriftlich mitzuteilen sind.

Für Verstöße gegen Nachweisgesetz drohen künftig Bußgelder

Dies gilt umso mehr, als Verstöße nun nach dem neuen § 4 NachwG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden: Pro Verstoß drohen Bußgelder bis zu 2.000 Euro. So auch dann, wenn ein:e Arbeitgeber:in die wesentlichen Arbeitsbedingungen nicht in Schriftform dokumentiert, sondern digital etwa mit einer qualifizierten elektronischen Signatur hinterlegt. Weiterhin bleibt das Arbeitsverhältnis aber wirksam, auch wenn Nachweispflichten nicht eingehalten werden.