Die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in den Gemeinden Friedrichskoog (Amt Marne-Nordsee) und Timmendorfer Strand ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig unzulässig, da der von den Gemeinden angewendete Steuermaßstab gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt.

Die Gemeinden hatten durch Satzung bestimmt, dass sich die Zweitwohnungssteuer nach der sog. "Jahresrohmiete" bemisst. Diese ist laut Bewertungsgesetz anhand eines Mietspiegels aus dem Jahr 1967 auf den Zeitpunkt 01.01.1964 festzustellen und sodann anhand von Preisindizes für die Lebenshaltung hochzurechnen.

Eine Ungleichbehandlung sieht das OVG Schleswig darin, dass Zweitwohnungen trotz erheblicher Unterschiede im aktuellen Mietwert gleich hoch besteuert würden.

In Anlehnung an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 zur Grundsteuer (Az. 1 BvL 11/14 u.a.) gelte auch für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer, dass ein zum 01.01.1964 einheitlich festgestellter Mietwert die seitdem in über fünfzig Jahren erfolgte differenzierte Entwicklung wertbildender Merkmale von Immobilien (wie z.B. Ausstattung und Lage) nicht ausreichend berücksichtige und damit innerhalb desselben Satzungsgebietes zu einer "fortschreitenden Erweiterung und Vertiefung der Wertverzerrung" führe.

OVG Schleswig, Urteil v. 30. Januar 2019, Az. 2 LB 90/18, 2 LB 92/18