JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien:

"Im Hamburger Markt behauptet sich die kleine Kanzlei innerhalb ihres breiten Beratungsspektrums v.a. im Gesellschaftsrecht erfolgreich. Ihrer überwiegend mittelständ. Klientel stand sie dabei zuletzt besonders oft bei Umstrukturierungen zur Seite."

"Die Tätigkeit für einige Start-ups nimmt kontinuierlich zu (...)."

"Das Team überzeuge 'mit Qualität, extremem Engagement und einer guten Ansprache auch Dritten gegenüber' lobt ein Mandant."

"Ohne jede Einschränkung empfehlenswert, lobt ein Mandant im Vertrags-, Gesellschafts-, Immobilien- u. Öffentl. Recht."

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Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 7. Dezember 2018 entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung einer langjährig zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung, die vor der Veräußerung kurzzeitig vermietet wurde, innerhalb von zehn Jahren seit deren Erwerb nicht der Steuerpflicht unterliegt.

Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 7. Dezember 2018, Az. 13 K 289/17, ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX B 28/19 eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig.

Der Kläger hatte die Eigentumswohnung im Jahre 2006 erworben und bis April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

Von Mai 2014 bis Dezember 2014 hatte er die Wohnung an Dritte vermietet.

Im Dezember 2014 veräußerte er die Eigentumswohnung. Das beklagte Finanzamt ermittelte einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn, gegen den sich der Kläger wandte.

Seiner Auffassung nach war die Veräußerung nicht steuerbar. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 Alt. 2 EStG erfordere keine "ausschließliche" Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorausgegangenen Jahren habe er die Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

Das Finanzamt hat der Klage stattgegeben. Ein der Besteuerung unterliegendes privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG liege nicht vor. Es greife die Ausnahme des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 Alt. 2 EStG, die nach ihrem klaren Wortlaut - anders als die Alt. 1 - keine Ausschließlichkeit der Eigennutzung erfordere. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs reiche ein zusammenhängender Zeitraum der Eigennutzung, der sich über drei Kalenderjahre erstrecke.

Der Gesetzgeber habe eine ungerechtfertigte Besteuerung von Veräußerungsvorgängen bei Aufgabe des Wohnsitzes (etwa wegen Arbeitsplatzwechsels) vermeiden wollen. Diesem Zweck widerspreche es, den Veräußerungsgewinn bei einer kurzzeitigen Zwischenvermietung bis zur Veräußerung zu besteuern.

Wenn eine (längerfristige) Vermietung vor Beginn des Dreijahreszeitraums unschädlich sei, sei nicht nachvollziehbar, warum eine kurzzeitige Vermietung bis zur Veräußerung am Ende einer langjährigen Eigennutzung zur Steuerpflicht führen sollte. Zwischen einem steuerunschädlichen Leerstand und einer steuerunschädlichen Vermietung sei - entgegen der Auffassung des beklagten Finanzamtes - nicht zu differenzieren.