In Düsseldorf dürfen jedenfalls vorläufig weiter Mietfahrräder eines bundesweit tätigen Anbieters im öffentlichen Straßenraum, insbesondere auf Gehwegen, abgestellt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden.

Es spreche Überwiegendes dafür, dass das Angebot von Mietfahrrädern im Rahmen des Gemeingebrauchs im Sinne von § 14 Straßen- und Wegegesetz NRW zulässig sei. Die angebotenen Fahrräder würden zur Anmietung und damit zur Teilnahme am Verkehr und nicht etwa vorwiegend als Werbefläche im Straßenraum abgestellt. Dies zeige nicht zuletzt das aufwändige Ortungs- und Vermietungssystem, mit dem die Fahrräder ausgestattet seien. Die Stadt habe bislang keine besonderen Flächen ausgewiesen, zu deren ausschließlicher Nutzung die Antragstellerin unter Umständen verpflichtet werden könnte wie dies etwa im Fall von Carsharing-Angeboten gesetzlich vorgesehen sei.

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf v. 16. September 2020

VG Düsseldorf, Beschluss v. 16. September 2020, Az. 16 L 1774/20