Die Planfeststellungsbeschlüsse zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe sind nach ihrer erneuten Änderung von Rechts wegen nicht mehr zu beanstanden.

Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht am 4. Juni 2020 (Az. 7 A 1.18) und wies die Klagen zweier Umweltverbände ab.