Das LArbG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht zu einer Zeiterfassung per Fingerabdruck-Scanner verpflichtet werden kann.

Der Arbeitgeber hatte im vorliegenden Fall ein Zeiterfassungssystem eingeführt, das mit einem Fingerabdruck-Scanner bedient wird. Das eingeführte System verarbeitet nicht den Fingerabdruck als Ganzes, sondern die Fingerlinienverzweigungen. Der Arbeitnehmer lehnte eine Benutzung dieses Systems ab. Der Arbeitgeber erteilte ihm daraufhin eine Abmahnung.

Das LArbG Berlin-Brandenburg hat nun entschieden, dass der Arbeitnehmer dieses Zeiterfassungssystem nicht nutzen muss, da es sich um die Verarbeitung biometrischer Daten handle, auch wenn das System nur Fingerlinienverzweigungen (Minutien) verarbeite. Eine Verarbeitung solcher Daten sei nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO nur ausnahmsweise möglich. Für den vorliegenden Fall könne auch ausgehend von der Bedeutung der Arbeitszeiterfassung nicht festgestellt werden, dass eine solche Erfassung unter Einsatz biometrischer Daten im Sinne dieser Bestimmungen erforderlich sei. Entsprechend sei eine Erfassung ohne Einwilligung des Arbeitnehmers nicht zulässig.

LAG Berlin-Brandenburg, 04.06.2020 - 10 Sa 2130/19